§ 51 EEG 2023 : Förderreduzierung bei negativen Strompreisen

Im Laufe der Jahre ist das EEG etliche Reformen durchlaufen, um weiterhin den Ausbau der erneuerbaren Energien zu fördern und sich den Marktgegebenheiten anzupassen. Im EEG 2014 wurde erstmals die 6-Stunden-Regel eingeführt, welche im EEG 2021 zu einer 4-Stunden-Regel verschärft wurde. Das EEG 2023 stellt dabei noch schärfere Regeln auf, welche in den kommenden Jahren in Kraft treten. Der kurze Beitrag soll beide Regelungen näher erläutern.

Die 4- bzw. 6-Stunden-Regel galt bei PV-Anlagen bis zum EEG 2023 ab einer installierten Leistung von 500kWp. Ab dem EEG 2023 gilt diese Regelung ab einer installierten Leistung von 400kWp.

Die 6 bzw. 4-Stunden-Regel im EEG 2021 und 2023:

Seit dem EEG 2014 wurde die sog. 6-Stunden-Regel eingeführt, um eine Förderreduzierung bei negativen Strompreisen zu ermöglichen. Diese Regel besagt, dass der anzulegende Wert auf null sinkt, wenn der Strompreis an der Börse über einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinanderfolgenden Stunden null oder negativ ist. Das bedeutet, dass Betreiber von EEG-Anlagen während dieser Zeitspanne keine Marktprämie erhalten. Der Gesetzgeber hat damit auf die immer weiter zunehmenden Null- und Negativstundenfenster am Spotmarkt reagiert.

Gemäß § 51 Abs. 1 EEG 2023 verschärfen sich die Stundenzeitfenster in den nächsten Jahren wie folgt:

Für das Jahr 2023 gilt ein 4-Stundenzeitfenster.

Ab 2024 bis 2025 reduziert sich das Zeitfenster auf 3 aufeinanderfolgende Stunden.

Im Jahr 2026 ist das Zeitfenster nur noch zwei und im Jahr 2027 nur noch eine Stunde.

Als Kompensation für den Vergütungsausfall und die finanziell einhergehenden Härten bei negativen Börsenpreisen, gestattet § 51a EEG 2023 den Anlagen, welche der 4-Stunden-Regel unterliegen das Nachholen der Förderungsperioden nach der eigentlichen Förderungsperiode. Achtung: Diese Kompensation gilt nur für Anlagen, deren anzulegender Wert sich aus der Ausschreibung ergibt. Damit sind größtenteils Anlagen ab 1 MWp davon umfasst.

Aufgrund der oben dargelegten Regelung ist es ratsam eine sorgfältige Due-Diligence innerhalb der Projektierung durchzuführen und Flächenpotentiale insbesondere im Aufdachsegment neu zu bewerten und den Schritt in die EEG-Ausschreibung zu wagen. Weiterhin sollte ein entsprechendes Eigenverbrauchskonzept für die negativen Stunden bestehen, um so die nicht kompensierte Verlustleistung auf ein Minimum zu reduzieren.

Gerne können Sie uns im Rahmen einer Beratung oder Projektierung kontaktieren, um das optimale Konzept für Ihre Situation zu erstellen. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt.

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